Rechtsstellung sowie Bevollmächtigung von Mitgliedern der Kirchenpflegervereinigung in arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen

Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger nehmen innerhalb der Mitarbeitenden insofern eine Sonderstellung ein, als ihnen ein Wahlamt übertragen ist und ihre Aufgaben gesetzlich geregelt sind. Da sie zur Dienststellenleitung gehören, ist die Mitarbeitervertretung für die Belange der Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger bezüglich ihres Arbeitsverhältnisses nicht zuständig.

 

Im Rundschreiben vom Oberkirchenrat, AZ 24.00 Nr. 308/6 wird daher dringend empfohlen, in Personalangelegenheiten der Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger auf Antrag des/der Betroffenen die Kirchenpflegervereinigung oder einen Vertreter/in als Beistand anzuhören bzw. zum Verfahren zuzulassen.

 

Rundschreiben AZ 24.00 Nr. 308/6